Integration auf dem Rücken der Kinderrechte?

Am Mittwoch, dem 29. Oktober 2014, legte die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, Aydan Özoguz (SPD), dem Bundestag den 10. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland vor.
Unter anderem nahm sie darin auch Stellung zum Ende 2012 in Kraft getretenen Beschneidungserlaubnisparagraphen 1631d BGB, der Vorhautamputationen ohne medizinische Indikation an minderjährigen Jungen aus jeglichem Grunde dem Erziehungsrecht der Eltern unterstellt hat.

 

"Die Beauftragte begrüßt den Gesetzestext ausdrücklich. Sie sieht einen wesentlichen Mehrwert der gesetzlichen Regelung in der Beendigung der Verunsicherung durch die Herbeiführung der notwendigen Rechtssicherheit.
Die Beauftragte bewertet das Gesetz darüber hinaus als deutliches Bekenntnis der Bundesregierung zur Zugehörigkeit von Menschen jüdischen und muslimischen Glaubens zu Deutschland sowie zu dem Recht auf freie Religionsausübung. Die positiven Reaktionen der Juden und Muslime auf die nun geschaffene Rechtssicherheit versteht sie insoweit als ein wichtiges Signal."

Dies deckt sich mit den ihrerseits bereits im Zuge der Gesetzesverabschiedung gemachten Statements zu diesem Thema. Auch sonst hat sich in der Bewertung des Gesetzes in den vergangenen zwei Jahren bei Frau Özoguz nicht viel getan, obgleich der Bericht durchaus auch bedenkliche Zahlen zitiert:

"Uneinheitlich blieben die Aussagen zu den medizinischen Risiken: Lt. dem American Jewish Committee (AJC) etwa sind Fälle schwerwiegender Komplikationen, die sogar zum Tod führen können, wissenschaftlich nicht haltbar. Abweichend davon spricht der o.g. ärztliche Berufsverband (Amn.: Berufsverband der Kinder- und Jugendärtze) von einer Komplikationsrate von immerhin 6%."

Interessant ist hierbei, dass das Gesetz bei den dafür relevanten Kriterien keine Verbesserung, sondern gar Verschlechterungen mit sich bringt: so war die Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst bei Operationen schon immer bindend, Ausnahmen davon gab es nicht. Diese wurden erst mit dem §1631d BGB eingeführt, der nun auch explizit die Ausführung einer chirurgischen Amputation eines Körperteils durch Nichtmediziner erlaubt. Wie die im Gesetz geforderte vergleichbare Befähigung in diesem Falle auszusehen hat, bleibt im Dunkeln.

 

"In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zentralrat ein Zertifizierungsprogramm für Mohalim (jüdische Beschneider) in Deutschland eingeführt hat, damit definierte Standards (ärztl. Kunst) gewährleistet werden."

Davon sind bisher nur wenige Details an die Öffentlichkeit gedrungen. Bekannt geworden ist, dass dort noch immer bereits als völlig unzureichend anerkannte Schmerzbehandlungen mit dafür nicht zugelassenen Mitteln (EMLA Salbe, Alkohol) empfohlen wurden. So gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass eine gesetzlich vorgeschriebene ausführliche Aufklärung über zwingende und mögliche akute und lebenslange Schäden durch Vorhautamputationen nach aktuellem medizinischen Forschungsstand erfolgt, in welcher Form diesbezüglich Weiterbildungen erfolgen und wie mit möglichen Interessenskonflikten seitens religiöser Beschneider verfahren wird.

Eine staatlich geregelte Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften, speziell ausserhalb von Kliniken und Arztpraxen, existiert ebenfalls nicht. Dies wiegt umso schwerer, wenn man bedenkt, dass schon nach kurzer Recherche im Internet aktuelle Anzeigen zu finden sind, die Vorhautamputationen unter ganz offensichtlich nicht fachgerechten Bedingungen bewerben. Auch der Stand der dort vermittelten Aufklärung steht teilweise in krassem Gegensatz zu den gesetzlichen Anforderungen.

 

Es bleibt unverständlich, wie die Bundesbeauftragte das Gesetz begrüßen kann, wenn keine Maßnahmen erkennbar sind, die die von Fachärzten genannten Bedenken und das dokumentierte Leid von Jungen ausräumen könnten. Es dürfte Frau Özoguz bekannt sein, dass der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte bereits mehrfach in Pressemitteilungen auf die unverändert hohen Komplikationsraten hinwies.

Insgesamt entsteht bei dieser Bewertung der Eindruck, dass Fragen des Kindeswohls weitgehend Interessen von Erwachsenen untergeordnet werden. Als deutliches Zeichen in diese Richtung weist die Tatsache, dass eine staatliche Erhebung von Daten über die Folgen des Gesetzes für die betroffenen Jungen und eine Evaluation des Gesetzes als solches abgelehnt wurden.

Hier wäre ein wichtiger erster Ansatz für eine faktenbasierte Einschätzung des Gesetzes zu suchen.

"Bei solcherart vorgenommenen Beschneidungen besteht daher kein Risiko der Bestrafung als Körperverletzung."

Das ist in der Tat richtig. Das Risiko einer Bestrafung dafür, einem Jungen ohne medizinische Indikation die Vorhaut zu amputieren, ist gering: mit der Einordnung der Tat ins Erziehungsrecht der Eltern hat der Gesetzgeber Betroffenen den späteren Klageweg deutlich erschwert. Ein eklatantes Risiko hingegen besteht für den betroffenen Jungen: auf Schmerzen, schwere Loyalitätskonflikte, Störungen in der psychosozialen Entwicklung, auf noch über die Amputation der Vorhaut hinaus gehende Schädigungen und Verletzungen, Traumata und lebenslange Limitierung sexuellen Erlebens.

 

"Außerdem müssen die Eltern den Willen des Kindes, soweit ein solcher schon gebildet werden kann, in ihre Entscheidung über die Beschneidung mit einbeziehen."

Die von der Bundesbeauftragten gepriesene Rechtssicherheit betrifft im Falle von Vorhautamputationen an minderjährigen Jungen einzig und allein die ausführenden Parteien, also Eltern, Ärzte und rituelle Beschneider, nicht hingegen die betroffenen Kinder. Laut Gesetzestext muss deren Wille nicht beachtet, sondern sich nur mit ihm auseinandergesetzt werden - und das auch nur, wenn das Kind bereits in der Lage ist, diesen überhaupt hinreichend zu äußern. In der Praxis bedeutet dies, dass auch ein klares Veto des Kindes der Operation nicht zwingend im Wege steht, solange die Eltern dieses zur Kenntnis nehmen und das Kind daraufhin "überstimmen". All dies lässt den betroffenen Jungen völlig schutz- und rechtlos zurück.

Der Lagebericht ist auch nicht imstande, folgende Widersprüche aufzulösen: Nicht medizinisch notwendige Operationen waren bis zum 12.12.12. grundsätzlich verboten, weil sie nicht dem Kindeswohl entsprechen können. Wie soll dann auf einmal eine medizisch nicht notwendige Vorhautamputation nur "im Einzelfall" nicht dem Kindeswohl dienlich sein, wo der Gesetzgeber dafür längst eine allgemein gültige Regelung getroffen hatte?

Gleiches gilt für das Recht auf gewaltfreie Erziehung, das bis zum 12.12.12 uneingeschränkt für alle Kinder bestand. Eine angebliche Sozialadäquanz konnte demzufolge niemals zu einer Aufweichung der grundsätzlichen Einordnung als Verletzung des Kinderrechts führen. Es spielte also keine Rolle mehr, ob eine Ohrfeige nun "üblich" war oder man dies "schon immer so gehandhabt" hatte, ob und in welchem Umfang Studien über Schäden vorlagen und wie groß die Anzahl derer war, die sich davon negativ betroffen fühlten.

 

Im krassen Gegensatz dazu soll nun eine angebliche Sozialadäquanz von Vorhautamputationen an nichteinwilligungsfähigen Jungen in §1631d BGB eine relevante rechtliche Begründung darstellen, eine Körperverletzung zu legalisieren, denn es geht hierbei explizit nur um die Realisierung von Wünschen und Vorstellungen Erwachsener. Selbstbestimmungsrechte der Person, die den Eingriff erdulden muss und lebenslang die Folgen zu tragen hat, werden dabei übergangen.

Da es sich um einen irreversiblen Eingriff in die Intimspäre des Menschen mit lebenslangen erheblichen Auswirkungen auf seine Sexualität handelt, verletzt er den Kern der Menschenwürde und die UN-Kinderrechtskonvention.

Es bleibt festzustellen, dass das Lob der Bundesbeauftragten für das Beschneidungserlaubnisgesetz nicht auf faktischen Auswertungen beruht, sondern lediglich den von der damaligen Parlamentsmehrheit angestrebten Schlussstrich unter die unangenehme Debatte nachzuziehen versucht. Die in den letzten beiden Jahren erschienenen wissenschaftlichen Publikationen und die immer größere Anzahl von Männern, die sich negativ zu den gravierenden Folgen ihrer Zwangsbeschneidung äußern, bleiben unberücksichtigt.

 

Selbstverständlich war auch Aydan Özoguz zum Wissenschaftlichen Symposium "Genitale Autonomie" eingeladen, das MOGiS e.V. und pro familia NRW am 6. Mai dieses Jahres an der Universität Köln unter Mitwirkung internationaler Fachleute ausgerichtet haben. 

Leider hat weder Frau Özuguz noch jemand aus ihrem Büro je auf die Einladung reagiert. Das erstaunt insofern, als dass noch im Gesetzgebungsprozess nicht selten beklagt wurde, es stünden zu wenig wissenschaftliche Erkenntnisse zu diesem Thema zur Verfügung.

Der Facharbeitskreis Beschneidungsbetroffener im MOGiS e.V. (der Frau Özoguz bereits im Jahre 2013 persönlich zu diesem Thema ansprach) lädt Frau Özoguz herzlich ein, den aktuellen Stand der Fachdiskussion zum Thema Vorhautamputationen von Jungen zur Kenntnis zu nehmen und in zukünftige Einschätzungen einfließen zu lassen.

 

Önder Özgeday, Mitglied des Facharbeitskreises Beschneidungsbetroffener im MOGiS e.V., kommentierte den Bericht mit folgenden Worten:

"Wenn man in Deutschland doch nur stolz wäre auf Kinder- und Menschenrechte! Statt dessen wurden sie in falsch verstandener Toleranz verleugnet und Jungen, natürlich nur Jungen, gegen Verstümmelungen rechtlos gestellt. Auch dies ist irgendwo ein Verbrechen: Grundrechte, Menschenrechte beschließen, aber sie einfach für einige Kinder nicht gewähren! Meine Eltern kamen hierher, um uns ein besseres Leben zu geben. Aber vor sich selbst haben sie mich nicht geschützt und Deutschland zog es vor, wegzuschauen. Und dieser Bericht der Bundesbeauftragten tut es immer noch, zwanzig Jahre später und trotz erdrückender Erkenntnislage in Ethik, Forschung und Wissenschaft, die dazu geführt hatten, Kindern einmal unabhängig vom Geschlecht gleiche Rechte auf körperliche Unversehrtheit zu garantieren.
Es heißt oft, Moslems und Juden sollten die Frage von männlicher Genitalverstümmelung unter sich klären. Ist meine körperliche Unversehrtheit in diesem Land also weniger wert, weil ich türkischer Herkunft bin?
Dann sind meine Grundrechte also Privatsache des Kulturkreises, aus dem ich stamme, bestenfalls ein Zufallsprodukt - und ihre mögliche Verletzung ein Kollateralschaden "gelungener Integration?"