Genitalverstümmelung: Der Hohn Berliner Richter

Pressemitteilung von MOGiS e.V. - Eine Stimme für Betroffene

Ein sieben Jahre alter Junge wurde in Berlin einer Vorhautamputation in einer Privatwohnung durch einen Nichtarzt ausgesetzt. Selbst die windelweichen Bedingungen im Vorhautamputationserlaubnisgesetz §1631d BGB wurden dabei gleich mehrfach missachtet.

Das Vorgehen der Richter des Berliner Amtsgerichtes Tiergarten kommentierte MOGiS e.V. in einer in den Medien beachteten Pressemitteilung

 

PRESSEMITTEILUNG

Der Facharbeitskreis Beschneidungsbetroffener im MOGiS e.V. kritisiert Einstellung des Verfahrens am Amtsgericht Tiergarten und Relativierung von Kinderrechten

 

Genitalverstümmelung: Der Hohn Berliner Richter

Berlin, den 11.10.2017 – Ein 7-Jähriger Junge wurde in Berlin einer medizinisch nicht notwendigen Vorhautamputation unterzogen. Die dafür in 1631d BGB zwingend notwendigen Bedingungen wurden gleich mehrfach missachtet: Die ausführende Person war kein Arzt, die Operation fand in keinem sterilen Umfeld statt, der Junge wurde nicht betäubt und es lag kein Einverständnis beider Sorgeberechtigten vor. Ob eine gültige Patienteneinwilligung mit den nötigen Hinweisen auf mögliche Komplikationen und Spätfolgen vorlag, geht aus den bisherigen Informationen gar nicht erst hervor. Trotzdem wurde das Verfahren gegen eine Zahlung von 2500 Euro eingestellt, die je zur Hälfte an das Opfer und den Deutschen Kinderschutzbund gehen. Begründet wird dies u.a. damit, so ein Vorgehen sei eben Sitte in der Kultur des Beschuldigten.

 

Dazu Önder Özgeday, Facharbeitskreis Beschneidungsbetroffener im MOGiS e.V.: "Das Urteil verhöhnt das Opfer stellvertretend für alle Jungen, die in Deutschland rechtlos gestellt wurden. Wiederholt ahndet die Berliner Staatsanwaltschaft nicht einmal deutlichste Verstöße gegen das Beschneidungserlaubnisgesetz in angemessener Weise. Ein weiterer Schlag ins Gesicht der Betroffenen ist die geringe zu zahlende Summe: 1250 Euro für monatelange Schmerzen und den lebenslangen Verlust der erogensten Zone des eigenen Genitals? Der Paragraph 1631d BGB sollte angeblich Hinterhofbeschneidungen verhindern helfen. Das lächerliche Strafmaß jetzt zeigt, wie wenig ernst man es damit meint. Das Gesetz ist gänzlich gescheitert und muss zurückgenommen werden. Positiv ist zu erwähnen, dass bei der Mutter des Jungen, die sich als 'moderne Muslimin' bezeichnet, bereits ein Umdenken eingesetzt hatte und sie Vorhautamputationen an Jungen ablehnt."

 

Victor Schiering, Vorstandsmitglied von MOGiS e.V. - Eine Stimme für Betroffene, ergänzt: "Ausgerechnet der Deutsche Kinderschutzbund erhält die weiteren 1250 Euro - ein Verein, der seit fünf Jahren auch nicht den kleinsten Beitrag dazu geleistet hat, dem Schutz auch von Jungen vor Genitalverstümmelung Impulse zu verleihen. 'Sitten' in der Herkunftskultur als Begründung, um Straftaten nicht zu ahnden, erinnert fatal an die Argumentation der Verteidigung bei einem aktuellen Prozess zu weiblicher Genitalverstümmelung in den USA. Es gilt zu verhindern, dass sie damit ebenso 'erfolgreich' sein wird, wie es hier in Berlin der Fall war. Kinderrechte dürfen niemals relativiert werden."